Steuerliche Forschungsförderung – Die Forschungszulage

Machen Sie jetzt Ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte steuerlich geltend!

Die Forschungszulage – Steuervorteil für alle innovativen Unternehmen

Die steuerliche Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) gibt es in Deutschland seit dem 01. Januar 2020. Mit ihr können in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) steuerlich geltend machen – unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche.

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich – auch für FuE-Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder schon abgeschlossen sind.

Machen Sie die Kosten für Ihre FuE-Projekte steuerlich geltend!

Innovative Produkte zu entwickeln ist schwierig und erfordert erhebliche Ressourcen. Viele Unternehmen möchten gerne neuartige Produkte entwickeln, doch oft fehlen vor allem finanzielle und zeitliche Ressourcen.

Mit der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde ein bundesweit zugängliches Förderinstrument geschaffen, das gegenüber klassischen Förderprogrammen für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen Vorteile bietet.

Im Gegensatz zu anderen klassischen FuE-Förderprogrammen (wie beispielsweise ZIM) besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung mit der Forschungszulage, sofern die Förderbedingungen erfüllt sind.

Selbst, wenn ihr FuE-Vorhaben in anderen Förderprogrammen bereits abgelehnt wurde, können Sie die Forschungszulage trotzdem beanspruchen.

1. Was ist die steuerliche Forschungszulage?

Mit der steuerlichen Forschungszulage haben alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche – die Möglichkeit, eine steuerliche Begünstigung für ihre durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprojekte (FuE-Vorhaben) geltend zu machen.

Die Höhe der Forschungszulage beträgt 25 % der Summe der förderfähigen Kosten des durchgeführten FuE-Vorhabens. Für KMU – also Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern – liegt die Förderquote bei 35 %.

Ein großer Vorteil der Forschungszulage liegt vor allem darin, dass im Gegensatz zu anderen Förderprogrammen (mit direkter Projektförderung) ein Rechtsanspruch besteht, sofern die formalen Bedingungen der Forschungszulage erfüllt sind.

Ein weiterer Vorteil der Forschungszulage gegenüber anderen FuE-Projektförderungen liegt darin, dass auch bereits durchgeführte FuE-Vorhaben rückwirkend (steuerlich) geltend gemacht werden können.

 

Weitere Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz

Durch die Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024, wurde die Forschungszulage nochmals attraktiver gestaltet:

  • Die maximale Bemessungsgrundlage (maximal förderfähige Aufwendungen je Vorhaben) steigt auf 10 Mio. Euro jährlich.
  • Wirtschaftsgüter können als Teil der förderfähigen Aufwendungen angesetzt werden.
  • Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhöht sich die Forschungszulage von 25 auf 35 % der Bemessungsgrundlage.
  • Die Kosten für externe Auftragsforschung werden nun zu 70 % statt zuvor zu 60 % anerkannt.
  • Für die erbrachte Eigenleistung eines am FuE-Projekt mitwirkenden Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft steigt der Pauschalsatz von 40 auf 70 Euro pro Stunde.
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gestellte Anträge

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Bewilligungsquote

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Tage durchschnittliche Bearbeitungszeit

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der Antragsteller sind KMU

2. Ziele der Forschungszulage

Die Forschungszulage soll Anreize bei Unternehmen setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren, um innovative Produkte zu entwickeln, die letztlich erfolgreich in den Markt gebracht werden.

Ziel insgesamt ist es, den Investitionsstandort Deutschland zu stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anzuregen. Damit sollen die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhöht und die Wachstumschancen ausgebaut werden.

3. Wer kann von der Forschungszulage profitieren?

Egal, ob Start-Up, KMU oder Großunternehmen – alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes können die Forschungszulage in Anspruch nehmen – sofern die Voraussetzungen des Forschungszulagengesetzes erfüllt sind.

Dabei kann die Forschungszulage auch unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation, z.B. ein Start-Up in der Verlustphase, in Anspruch genommen werden.

Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Achtung: Die Forschungszulage kann maximal 4 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden. Vergessen Sie daher nicht, die Forschungszulage für Ihre bereits abgeschlossenen FuE-Projekte rechtzeitig geltend zu machen.

Universitäten, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind nicht direkt förderfähig, können aber indirekt durch Auftragsforschung der Unternehmen profitieren.

Einzelunternehmen

Sie sind Einzelunternehmer und möchten Ihre Entwicklungsidee für eine technische Innovation realisieren?

Dann können Sie Ihre Eigenleistung im Rahmen eines von Ihnen durchgeführten FuE-Vorhabens über die Forschungszulage steuerlich geltend machen.

Dabei wird ein pauschalierter Stundensatz in Höhe von 70 € pro Stunde, bei maximal 40 Stunden pro Woche anerkannt.

Start-ups

Junge Unternehmen, wie Start-Ups, gehen häufig erhebliche Risiken ein und wagen das Neue. Doch gerade frisch gegründete Unternehmen erfüllen häufig die Voraussetzungen in klassischen FuE-Förderprogrammen nicht und können somit nicht von den lukrativen Zuschüssen profitieren. Der Grund: Ihnen fehlen oftmals die personellen und finanziellen Ressourcen (stabile Umsätze).

Gerade Start-Ups können davon profitieren, dass ebenfalls dann ein Anspruch auf die Forschungszulage besteht, wenn das Unternehmen (noch) keine Gewinne macht.

Da die meisten Start-Ups auf Grund Ihrer Mitarbeiterstärke vermutlich in die KMU-Kategorie fallen – also weniger als 250 Mitarbeiter haben – erhalten diese im Rahmen der Forschungszulage 35 % der förderfähigen Aufwendungen als Zuschuss.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU), also Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, können von der Forschungszulage profitieren. Für sie wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes die Zulage auf 35 % der entstehenden FuE-Kosten erhöht.

Damit haben KMU eine attraktive Möglichkeit, die Kosten für die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren steuerlich geltend zu machen.

Obwohl die meisten klassischen FuE-Projektförderungen (z.B. ZIM) genau auf KMU zugeschnitten sind, bieten sich mit der Forschungszulage einige bedeutende Vorteile: Beispielsweise, dass die Unternehmen nicht erst abwarten müssen, bis der Fördermittelantrag geprüft und das Projekt bewilligt wurde und, dass die Forschungszulage selbst für bereits durchgeführte Vorhaben noch geltend gemacht werden kann.

Großunternehmen

Die meisten Förderprogramme im Bereich der Forschung und Entwicklung sind auf die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen ausgelegt, weshalb Großunternehmen häufig von einer direkten Förderung ausgeschlossen sind.

Mit der steuerlichen Forschungszulage gibt es nun eine Fördermöglichkeit, von der auch Großunternehmen direkt profitieren können. Diese können – wie alle anderen Unternehmen auch – einen Zuschuss in Höhe von 25 % der förderfähigen FuE-Aufwendungen steuerlich geltend machen.

Dabei ist die aktuelle Bemessungsgrundlage in Höhe von 10 Millionen Euro vor allem für Großunternehmen interessant. Die maximale Höhe des Zuschusses im Rahmen der Forschungszulage beträgt daher 2,5 Millionen Euro pro Geschäftsjahr.

ZIM Einzelprojekt

Universitäten und Forschungseinrichtungen

Universitäten und Forschungseinrichtungen können indirekt von der steuerlichen Forschungszulage profitieren, indem sie gezielt mit Unternehmen zusammenarbeiten, die berechtigt sind, diese Förderung in Anspruch zu nehmen.

Universitäten und Forschungseinrichtungen selbst, die in der Regel einen gemeinnützigen Status haben und steuerbefreit sind, können die Forschungszulage nicht direkt beantragen, da sie auch keine Steuern zahlen. Dennoch können sie in nicht unerheblichem Umfang von der Auftragsforschung profitieren und zum Gelingen der FuE-Vorhaben beitragen.

4. Art der Förderung

Im Gegensatz zu vielen anderen Förderprogrammen im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsförderung, handelt es sich bei der Forschungszulage um eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung.

Dabei wird nicht wie üblich im Laufe eines bewilligten Projektes ein Zuschuss ausgezahlt, sondern vielmehr wird die Forschungszulage direkt mit der zu entrichtenden Körperschaftssteuer bzw. Einkommenssteuer (bei Einzelunternehmen) des begünstigten Unternehmens verrechnet – die Forschungszulage wirkt also direkt steuermindernd.

Die steuerliche Forschungszulage unterscheidet sich von klassischen FuE-Förderprogrammen vor allem durch eine einfachere und unbürokratischere Ausgestaltung des Antrags- und Nachweisprozesses.

Während fast alle FuE-Förderprogramme eine aufwändige Antragstellung mit detaillierten Projektbeschreibungen und Auswahlverfahren erfordern, erfolgt die Beantragung der Forschungszulage unabhängig von einem direkten Wettbewerbsverfahren mit den anderen Förderanträgen.

Im Gegensatz zu projektbezogenen Förderungen, bei denen oft nur bestimmte Branchen oder Themenfelder unterstützt werden, ist die Forschungszulage branchenunabhängig und themenoffen anwendbar.

Unternehmen können eigenständig entscheiden, welche ihrer F&E-Aktivitäten sie fördern lassen möchten, sofern es sich dabei um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung handelt.

Die Forschungszulage kann auch für bereits begonnene oder abgeschlossene FuE-Vorhaben beantragt werden und wird direkt über das Finanzamt als Steuererstattung oder -gutschrift gewährt.

5. Was wird gefördert?

Förderfähige FuE-Arbeiten

Mit der steuerlichen Forschungsförderung werden Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform und Branche in ihren Forschungsaktivitäten unterstützt.

Begünstigt werden dabei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) aus allen Themenbereichen, die einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

Grundlagenforschung

Unter Grundlagenforschung werden experimentelle oder theoretische Arbeiten verstanden, die vor allem darauf abzielen, neues Grundlagenwissen, ohne eine direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit, zu schaffen.

Industrielle Forschung

Charakteristisch für die industrielle Forschung ist das planmäßige oder kritische Erforschen, um neue Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Experimentelle Entwicklung

Die Experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, die Gestaltung und Nutzung bereits vorhandener wissenschaftlicher, technischer oder sonstiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

Ob es sich um ein begünstigtes Vorhaben im Sinne der Forschungszulage mit FuE-Aktivitäten handelt, entscheidet nur die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) auf Basis des Antrags (siehe Antragstellung).

Genau hierin liegt die eigentliche Herausforderung für den Antragsteller:

Das Antragsformular für die Beschreibung des Vorhabens ist stark formalisiert und erlaubt nur eine sehr begrenzte Anzahl an Wörtern bzw. Zeichen. Der Antragsteller muss das Projekt daher sehr präzise und auf den Punkt formulieren und dabei alle geforderten Kriterien mit dem Text adressieren.

Welche FuE-Arbeiten sind nicht förderfähig?

Nicht alle Tätigkeiten rund um die Entwicklung einer Innovation sind im Sinne der Forschungszulage förderfähig. Zu diesen gehören beispielsweise folgende Tätigkeiten:

  • routinemäßige Verbesserungen bestehender Produkte
  • Einarbeitung in das Thema und Literaturrecherchen
  • Administrative, juristische oder verwaltende Tätigkeiten
  • Projektplanung
  • Machbarkeitsstudien
  • Routineuntersuchungen
  • Marktrecherchen
  • Markteinführung
  • Umstellung auf Serienproduktion
  • Entwicklung von Standard-Software
  • Entwicklung von Management-Systemen
  • Vertrieb, Transport, Lagerhaltung, Reparaturen, Wartung, etc.
  • Umsetzung oder Einhaltung von neuen oder bestehenden Standards und Normen

6. Welche Kriterien muss Ihr FuE-Projekt erfüllen?

Um Entwicklungsarbeiten im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage anerkannt zu bekommen, muss das FuE-Vorhaben die folgenden 3 Kriterien alle erfüllen und entsprechend im Antrag beschrieben werden:

1. Neuartigkeit der Ziele bzw. Ergebnisse

Neuartigkeit bedeutet, entweder soll a.) neues Grundlagenwissen gewonnen werden oder b.) es sollen neue bzw. verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickelt werden.

Dabei muss das Ganze neu für das eigene Unternehmen und nicht bereits umfassend im betreffenden Wirtschaftszweig zum Stand der Technik gehören.

2. Ungewissheit (Risiken)

Technische Risiken sind fester Bestandteil aller FuE-Aktivitäten und somit auch Voraussetzung für die Anerkennung im Rahmen der Forschungszulage.

Ein technisches Risiko liegt beispielsweise dann vor, wenn das angestrebte (technische) Ziel mit den zuvor definierten Spezifikationen nicht ohne weiteres erreicht werden kann oder, wenn der gewählte wissenschaftliche bzw. technische Lösungsansatz nicht realisiert werden kann.

Technische Risiken können die Zielerreichung verzögern oder gar zum Scheitern eines Projektes führen.

3. Planmäßigkeit der Umsetzung

Unter Planmäßigkeit im Sinne der Forschungszulage wird verstanden, dass das Vorhaben entlang einer nachvollziehbaren Systematik durchgeführt wird. Das Projekt basiert auf einem plausiblen Arbeitsplan, der ein systematisches Vorgehen bei der Problemlösung entlang eines definierten Lösungsweges erkennen lässt.

Außerdem muss ein konkreter und nachvollziehbarer Bezug zwischen den einzelnen Arbeitsschritten und dem Ziel des Vorhabens gegeben sein.

Ist Ihr FuE-Vorhaben förderfähig?

Egal, ob Einzelunternehmer, Start-Up oder Großunternehmen, ob Ihr konkretes FuE-Vorhaben im Sinne der Forschungszulage förderfähig ist, erfahren Sie in unserem kostenfreien Erstgespräch.

7. Welche Projektarten gibt es bei der Forschungszulage?

Im Rahmen der Forschungszulage werden FuE-Vorhaben gefördert, die sich den oben genannten Kriterien zuordnen lassen. Dabei können die geförderten FuE-Aktivitäten entweder als eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung, in Form eines Forschungsauftrags an einen Dritten (Auftragsforschung) oder als Kooperationsvorhaben durchgeführt werden.

Eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung

Wie der Name bereits sagt, wird ein eigenbetriebliches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von einem Unternehmen (in diesem Falle der Antragsteller) selbst durchgeführt, also ohne weitere Kooperationspartner.

Auftragsforschung

Bei der Auftragsforschung werden FuE-Arbeiten gegen Entgelt durch einen oder mehrere externe Auftragnehmer („Dritte“) durchgeführt. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Universität, eine Forschungseinrichtung oder ein anderes Unternehmen handeln.

Auch innerhalb eines eigenbetrieblich durchgeführten FuE-Vorhabens, können Teilaufgaben des Projektes an einen Auftragnehmer gegeben werden, sofern diese Arbeiten für das FuE-Vorhaben notwendig sind und es sich nicht um reine Beschaffungsaufträge handelt.

Kooperationsvorhaben

Bei einem Kooperationsvorhaben wird ein FuE-Vorhaben von zwei oder mehreren unabhängigen Kooperationspartnern durchgeführt. Bei den Kooperationspartnern kann es sich um eines oder mehrere weitere Unternehmen bzw. Forschungseinrichtungen handeln.

8. Welche Aufwendungen sind förderfähig?

Mit der Forschungszulage werden Kosten, die Ihrem Unternehmen bei der Durchführung von FuE-Vorhaben entstehen, anteilig gefördert. Die entscheidende Frage ist nun, welche Aufwendungen Sie im Rahmen der Forschungszulage ansetzen können.

Die 4 folgenden Aufwendungen können Sie geltend machen:

Personalkosten

Im Rahmen der Forschungszulage werden Personalkosten bzw. Personalaufwendungen von eigenen Mitarbeitern gefördert, die direkt am FuE-Vorhaben mitwirken. Förderfähig sind dabei die jeweiligen Löhne und Gehälter inklusive der Beiträge des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung).

Eigenleistung eines Einzelunternehmers

Auch Einzelnehmer, die keine angestellten Mitarbeiter haben, profitieren von der Forschungszulage, indem die Eigenleistung des Einzelunternehmers in einem förderfähigen FuE-Vorhaben anrechenbar ist.

Die zulässige Höhe dieser Aufwendung wird durch einen pauschalen Stundensatz von 70 € pro Stunde, bei maximal 40 Stunden pro Woche, begrenzt.

Kosten für Auftragsforschung und -entwicklung

Die im Rahmen eines FuE-Vorhabens entstehenden Aufwendungen für Auftragsforschung werden zu  70 % gefördert (vor dem Inkrafttreten des Wachstumchancengesetzes waren es 60 %). Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugerechnet werden kann.

Sachkosten

Seit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, können Abschreibungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.

Das bedeutet, dass die Abschreibungen von Maschinen, Geräten, Anlagen, etc. entsprechend ihrer anteiligen Nutzung im FuE-Vorhaben anrechenbar sind.

Dabei gelten für anzurechnende Wirtschaftsgüter folgende Voraussetzungen:

  • die Nutzung für das FuE-Vorhaben ist tatsächlich erforderlich.
  • Das betreffende FuE-Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
  • Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt und es wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.

Nicht förderfähige Aufwendungen:

Förderfähig im Sinne der Forschungszulage sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar Teil des begünstigten FuE-Vorhabens sind. Nicht förderfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Tätigkeiten, die das eigentliche Vorhaben nur unterstützen, wie beispielsweise Verwaltung, Management, Lagerhaltung, Reparatur, Wartung, etc.

9. Wie hoch ist die Forschungszulage?

Und nun die entscheidende Frage: Wie hoch ist der Zuschuss der Forschungszulage für Ihr FuE-Vorhaben?

Die Zulage besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 25 % der dem Unternehmen innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres entstandenen förderbaren FuE-Kosten  – natürlich immer vorausgesetzt, dass das oder die FuE-Vorhaben die Förderkriterien erfüllen.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beträgt der Zuschuss 35 % der förderfähigen Kosten, denn KMU im Sinne der AGVO-Definition erhalten zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage von 10 %. Diese Regelung gilt nur für FuE-Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 durchgeführt wurden.

Wie hoch ist die Forschungszulage in meinem Fall?

Die genaue Höhe der Forschungszulage für Ihr konkretes FuE-Vorhaben erfahren Sie in unserem kostenfreien Erstgespräch.

10. Berechnungsbeispiele

Eigenbetriebliches FuE-Vorhaben eines KMU

Ein mittelständisches Unternehmen mit 87 Mitarbeitern hat im Jahr 2023 ein eigenbetriebliches FuE-Vorhaben zur Entwicklung eines Prototyps im Bereich der Sicherheitstechnologien durchgeführt.

Im betreffenden Wirtschaftsjahr 2023 waren 2 FuE-Mitarbeiter des Unternehmens ausschließlich mit diesem Projekt betraut. Die förderfähigen Lohnaufwendungen betrugen in diesem Geschäftsjahr 75.000 € (Mitarbeiter 1) und 62.000 € (Mitarbeiter 2).

Das FuE-Vorhaben umfasste auch FuE-Arbeiten, die von einen Dienstleister in Form einer Auftragsforschung (32.000 € netto) durchgeführt wurden.

In diesem Geschäftsjahr wurden sonst keine weiteren FuE-Projekte im Unternehmen durchgeführt.

Berechnung Zuschuss Forschungszulage:

Aufwendungen davon förderfähig
Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 1

75.000 €

 75.000 €

Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 2

62.000 €

62.000 €

Kosten Auftragsforschung

32.000 €

22.400 € (70 %)

Bemessungsgrundlage im Jahr 2023

159.400 €

Zuschuss Forschungszulage (35 %)

55.790 €

Eigenbetriebliches FuE-Vorhaben Start-Up

Ein Start-up mit 5 Mitarbeitern hat in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2024 ein eigenbetriebliches FuE-Vorhaben zur Entwicklung einer KI-Software zur verbesserten Objekterkennung in Produktionsprozessen durchgeführt.

Im betreffenden Wirtschaftsjahr 2024 waren 3 Teammitglieder des Start-Ups zu 100 % mit diesem Vorhaben beschäftigt. Die förderfähigen Lohnaufwendungen betrugen 45.000 € (Mitarbeiter 1), 52.000 € (Mitarbeiter 2) und 59.000 € (Mitarbeiter 3).

Für die Durchführung des Vorhabens war die Neuanschaffung einer hochauflösenden Spezialkamera notwendig (Anschaffungskosten: 25.000 €).

Berechnung Bemessungsgrundlage Forschungszulage:

Aufwendungen

davon förderfähig

Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 1

45.000 €

45.000 €

Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 2

42.000 €

42.000 €

Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 3

36.000 €

36.000 €

Sachkosten (Spezialkamera)

25.000 €

2.381 €

(anteilige Abschreibung)

Bemessungsgrundlage im Jahr 2024

125.381 €

Zuschuss Forschungszulage

43.883 €

Bei der Ermittlung der förderfähigen Lohnkosten der FuE-Mitarbeiter gibt es einige Aspekte zu beachten:

  • Die Arbeiten in einem FuE-Vorhaben sind von Mitarbeitern durchzuführen, die für die notwendigen FuE-Arbeiten qualifiziert sind. Zumeist handelt es sich dabei um qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiter oder technisches Hilfspersonal. Eine formale Ausbildung als Nachweis der Qualifikation ist hingegen nicht erforderlich.
  • Grundlage für die Berechnung der Lohnkosten ist der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn, inklusive der Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z.B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung). Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen dabei auch Sonderzahlungen, wie z.B. Jahres-Boni, Leistungszulagen oder Überstundenvergütungen.
  • Die Lohnkosten können nur insoweit angesetzt werden, wie der Mitarbeiter auch tatsächlich im betreffenden FuE-Vorhaben gearbeitet hat. Der Arbeitseinsatz im Projekt ist daher für jeden einzelnen Projektmitarbeiter anhand geeigneter Stundenaufzeichnungen im Detail zu belegen.

11. Vorteile der Forschungszulage

Für alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, Rechtsform oder Branche.
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich, unabhängig von Förderaufrufen mit festen Fristen.
Die Forschungszulage kann bei der Bescheinigungsstelle sowohl für geplante, gerade laufende oder bereits abgeschlossene FuE-Vorhaben beantragt werden.
Kann auch von Unternehmen außerhalb der Gewinnzone in Anspruch genommen werden, beispielsweise Start-ups oder Unternehmen in Erneuerungs- oder Krisensituationen.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage, sofern die Förderbedinungungen erfüllt sind, es besteht also kein Wettbewerb mit anderen Antragstellern.
Eignet sich für alle Phasen einer technologischen Entwicklung: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.

12. Wie beantrage ich die Forschungszulage?

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in einem 2-stufigen Antragsverfahren: Zunächst muss eine FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden. Im zweiten Schritt wird, nach positiver Bescheinigung des eigenen Vorhabens, beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.

Schritt 1: Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen

Das Unternehmen muss zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) stellen. Der Antrag kann sowohl für bereits abgeschlossene, noch laufende oder geplante FuE-Vorhaben gestellt werden. Die Beantragung bei der BSFZ ist kostenfrei. Der Antrag auf Bescheinigung muss elektronisch über das Web-Portal der BSZF gestellt werden.

Die Bescheinigungsstelle prüft anhand des digital eingereichten Antrags, ob es sich bei dem Projekt (bzw. bei den beschriebenen Tätigkeiten) tatsächlich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne der Forschungszulage handelt.

Bei einer positiven Bewertung des FuE-Vorhabens stellt die Bescheinigungsstelle eine Bescheinigung aus. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, mit dem im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragt werden kann.

Die Dauer für den Prüfprozess durch die BSFZ beträgt nach eigenen Angaben bis zu 3 Monate. Sofern das Vorhaben positiv bescheinigt wurde, wird die Bescheinigung automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.

Was prüft die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)?

Die Bescheinigungsstelle prüft anhand Ihres eigereichten Antrags, ob es sich bei dem FuE-Vorhaben tatsächliche um Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) handelt. Denn begünstigt sind nur FuE-Vorhaben, insofern sie einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.

 

Darüber hinaus muss das FuE-Vorhaben alle 3 folgenden Kriterien erfüllen:

  • NEUARTIG: das Vorhaben muss neuartig sein, also auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen.
  • UNGEWISS: Entlang des Entwicklungspfades im FuE-Vorhaben müssen Risiken bzw. Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen.
  • PLANMÄßIG: Die Entwicklung im FuE-Projekt muss einem strukturierten Plan folgen und grundsätzlich reproduzierbar und nachvollziehbar sein.

Hürden bei der Antragstellung:

Im Prinzip kann jedes interessierte Unternehmen, das die Voraussetzungen der Forschungszulage erfüllt, selbst einen Antrag stellen. Der Antrag auf Bescheinigung der Forschungszulage ist vom textlichen Umfang her deutlich kürzer als dies in anderen Förderprogrammen verlangt wird.

Die Antragsformulare sehr stark formalisiert und lassen nur eine bestimmte Anzahl von Zeichen für jede Antwort im Formular zu. Doch genau darin liegt auch ein erhebliches Risiko für den unerfahrenen Antragsteller: dieser muss das gesamte FuE-Vorhaben mit alle geforderten Aspekten insbesondere im Hinblick auf die Prüfkriterien entsprechend kurz und knapp darstellen – ohne wichtige Punkte auszulassen. Werden Prüfrelevante Inhalte im Text nicht explizit adressiert, kann das zu einer Ablehnung des Antrags führen.

  • Die durchzuführenden oder bereits durchgeführten FuE-Arbeiten müssen einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung.
  • Der Projektgegenstand muss neuartig und die Entwicklung mit (technischen) Risiken behaftet sein.
  • Die Regularien sind umfangreich und nicht immer einfach zu verstehen. Vor allem nicht für Personen, die zum ersten Mal einen Antrag stellen.
  • Es braucht einiges an Erfahrung, um vor oder während der Antragstellung keine Fehler zu machen, die ggf. zu einer Ablehnung des FuE-Vorhabens führen.
  • Auch wenn die Antragstellung der Forschungszulage im Vergleich zu anderen FuE-Projektförderungen deutlich weniger umfangreich ist, so sind die meisten mittelständischen Unternehmen hier personell überfordert sind.

Schritt 2: Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt

Nachdem Ihr Vorhaben von der Bescheinigungsstelle als FuE-Vorhaben anerkannt und Ihnen die Bescheinigung ausgestellt wurde, müssen Sie im Nachgang einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei Ihrem Finanzamt stellen – am besten überlassen Sie dies dem Steuerberater Ihres Vertrauens.

Für die Beantragung beim Finanzamt, müssen detaillierte Angaben zu den im FuE-Vorhaben entstandenen förderfähigen Kosten gemacht werden, die dann die Berechnungsbasis für die Forschungszulage bilden. Die Höhe der förderfähigen Kosten ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Detaillierte Stundenaufzeichnungen der Projektmitarbeiter
  • ggf. Stundenaufzeichnungen über vom Unternehmer geleistete Eigenleistung
  • Kurze Beschreibung des aktuellen Projektstandes am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (ein formaler Sachbericht zu den Projektinhalten ist nicht notwendig)
  • Auftrag/Rechnungen bei Forschungsaufträgen

Antragsfrist auf Festsetzung beim Finanzamt:

  • Der Antrag auf Forschungszulage kann beim Finanzamt erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, in dem die förderfähigen Kosten für das betreffende FuE-Vorhaben entstanden sind.
  • Auch wenn es hinsichtlich der Antragstellung der Forschungszulage keine festen Fristen gibt, so muss doch der Ablauf der Festsetzungsfrist beachtet werden: diese beträgt grundsätzlich 4 Jahre und sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Forschungszulage entstanden ist.

13. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Egal, ob Start-Up, KMU oder Großunternehmen – alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes können die Forschungszulage in Anspruch nehmen – sofern die Förder-Voraussetzungen im Rahmen der Forschungszulage erfüllt sind. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre bereits durchgeführten oder geplanten FuE-Vorhaben die Voraussetzungen erfüllen, kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch.

Die Bescheinigungsstelle prüft anhand des digital eingereichten Antrags, ob es sich bei dem Projekt (bzw. bei den beschriebenen Tätigkeiten) tatsächlich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne der Forschungszulage handelt. Bei einer positiven Bewertung des FuE-Vorhabens stellt die Bescheinigungsstelle eine Bescheinigung aus. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, mit dem im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragt werden kann.

Soweit uns bekannt ist, erfolgt durch die Bescheinigungsstelle keine direkte Beratung hinsichtlich der Antragstellung der Forschungszulage. Auf der Seite der Bescheinigungsstelle befinden sich Erklärvideos, Informationsblätter und Fallbeispiele.

Alle! Es g

Die Entwicklungsidee und das Projekt müssen im Antrag der Forschungszulage sehr präzise und nachvollziehbar beschrieben werden. Daher ist es notwendig, noch bevor ein FuE-Vorhaben im Unternehmen durchgeführt wird, sowohl die Zielsetzung, den Entwicklungspfad, sowie die notwendigen Arbeitsschritte im Detail zu beschreiben. Die schriftliche Auseinandersetzung mit der eigenen Entwicklungsidee hilft dabei, Klarheit hinsichtlich der Innovationsidee zu bekommen.

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Nein. Die bei ZIM vergebenen Fördermittel sind sog. verlorene Zuschüsse. Sie müssen im Gegensatz zu Darlehen oder Krediten nicht zurückgezahlt werden

Nein.

Nein, Sie können die Forschungszulage auch für eigenbetriebliche FuE-Vorhaben beantragen, also FuE-Projekte, die Ihr Unternehmen mit eigenem, fest angestellte Personal, ohne Kooperationspartner, durchführt.

Die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner kann allerdings dann sinnvoll sein, wenn spezielles FuE-Know-How im eigenen Unternehmen nicht vorhanden ist.

Sofern die formalen Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllt sind, und es sich um ein FuE-Vorhaben handelt, dass die Kriterien des Forschungszulagengesetzes erfüllt (d.h., dies von der Bescheinigungsstelle bescheinigt wurde), besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Forschungszulage. Ob das durchgeführte FuE-Vorhaben das angestrebte Entwicklungsziel erreicht, ist für die Begünstigung des Vorhabens nicht relevant. Das bedeutet, dass auch für erfolglose FuE-Projekte die Forschungszulage beantragt werden kann.

Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Wirtschaftsjahr für alle begünstigten FuE-Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Aufwendungen.

Wir unterstützen Sie auf dem Weg zur Forschungszulage

Aufgrund der komplexen Antragstellung sollten Unternehmen Ihren Antrag auf Förderung nicht selbst erstellen. Nutzen Sie eine professionelle Fördermittelberatung für Ihr Projekt:

Wir verfügen über 15 Jahre Erfahrung in der Fördermittel-Beratung. Damit können wir Ihnen bereits im ersten Gespräch eine Einschätzung der Erfolgsaussichten für eine Förderung Ihres Vorhabens geben.

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