Forschungszulage-Beratung für mittelständische Unternehmen
Für anspruchsvolle technische FuE-Projekte – von der Projektprüfung bis zum professionell ausgearbeiteten Antrag
Für anspruchsvolle technische FuE-Projekte – von der Projektprüfung bis zum professionell ausgearbeiteten Antrag
Alex Hannappel unterstützt mittelständische Technologieunternehmen bei der Prüfung und Beantragung der Forschungszulage. Der Schwerpunkt liegt auf technisch anspruchsvollen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie auf der präzisen Ausarbeitung des Antrags auf Bescheinigung bei der BSFZ.
15+ Jahre Erfahrung
Fördermittel- und Innovationsberatung
Technische FuE-Projekte
Branchenoffen – für anspruchsvolle technische Entwicklungsprojekte
Forschungszulage von der Idee bis zum Antrag
Prüfung, Projektbeschreibung und Antragstellung aus einer Hand
Stand: September 2026
Meine Forschungszulage-Beratung richtet sich insbesondere an mittelständische Unternehmen, die neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen entwickeln.
Entscheidend ist dabei nicht die Branche, sondern der FuE-Charakter des Vorhabens: Es müssen technische oder wissenschaftliche Fragestellungen bestehen, deren Lösung zu Projektbeginn noch nicht vollständig feststeht.
Typische Vorhaben entstehen beispielsweise im Maschinenbau, in der Elektrotechnik, Sensorik, Medizintechnik, Automatisierung, Softwareentwicklung oder anderen technologieorientierten Bereichen.

Die Forschungszulage ermöglicht Unternehmen, Aufwendungen für Forschung und Entwicklung steuerlich geltend zu machen. Entscheidend ist, ob das konkrete Vorhaben die Anforderungen an ein begünstigtes FuE-Projekt erfüllt.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungsprojekte von Unternehmen in Deutschland. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle steuerpflichtigen Unternehmen – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche –, sofern sie ein begünstigtes FuE-Vorhaben durchführen.
Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können einen erhöhten Fördersatz von 35 % erhalten.
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber klassischen Förderprogrammen besteht darin, dass kein Wettbewerbsverfahren stattfindet und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Auch bereits begonnene oder abgeschlossene FuE-Vorhaben können grundsätzlich noch berücksichtigt werden, sofern die jeweiligen gesetzlichen Fristen eingehalten werden.
Bereits mit dem Wachstumschancengesetz 2024 wurde die Forschungszulage deutlich ausgeweitet, unter anderem durch den erhöhten KMU-Fördersatz von 35 % und die stärkere Berücksichtigung von Auftragsforschung.
Prüfen Sie, ob Ihr technisches Entwicklungsprojekt grundsätzlich für die Forschungszulage geeignet ist. Ich gebe Ihnen eine persönliche Ersteinschätzung zu Förderfähigkeit, BSFZ-Relevanz und nächsten Schritten.
antragstellende Unternehmen
beantragte Vorhaben
maximale Forschungszulage für KMU pro Jahr
Quelle: BSFZ, Stand 30.06.2026
Die Forschungszulage soll Unternehmen dazu anregen, stärker in Forschung und Entwicklung zu investieren. Sie unterstützt sowohl interne FuE-Vorhaben als auch beauftragte Forschungsleistungen und soll insbesondere die Innovationsfähigkeit von Unternehmen stärken. Für Unternehmen ist dabei vor allem relevant, dass die Förderung technologie- und branchenoffen ausgestaltet ist und unabhängig von klassischen Förderaufrufen beantragt werden kann.
Grundsätzlich können alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen die Forschungszulage in Anspruch nehmen – unabhängig von Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche. Voraussetzung ist, dass ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchgeführt wird.
Die Forschungszulage kann auch dann genutzt werden, wenn ein Unternehmen aktuell keinen Gewinn erzielt. Das ist insbesondere für junge Unternehmen und Start-ups mit hohen Entwicklungsaufwendungen interessant.

KMU können die Forschungszulage für eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie für bestimmte externe FuE-Leistungen nutzen. Besonders attraktiv ist der erhöhte Fördersatz von 35 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage.
Voraussetzung für den KMU-Fördersatz ist, dass die KMU-Kriterien der AGVO erfüllt werden.

Auch Einzelunternehmer können von der Forschungszulage profitieren, wenn sie selbst an einem begünstigten FuE-Vorhaben mitarbeiten.
Für Tätigkeiten ab 2026 können Eigenleistungen mit 100 € je Arbeitsstunde berücksichtigt werden, bei maximal 40 Stunden pro Woche.

Auch junge Unternehmen können die Forschungszulage nutzen. Ein besonderer Vorteil: Die Förderung ist grundsätzlich auch möglich, wenn das Unternehmen noch keine Gewinne erzielt.
Erfüllt das Start-up zusätzlich die KMU-Kriterien, kann der erhöhte Fördersatz von 35 % beantragt werden.

Die Forschungszulage steht grundsätzlich auch größeren Unternehmen offen. Für sie beträgt der reguläre Fördersatz 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage.
Seit 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr, sodass maximal 3 Mio. € Forschungszulage pro Jahr möglich sind.

Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen können als Forschungs- oder Entwicklungspartner in FuE-Vorhaben eingebunden werden. Sie übernehmen beispielsweise wissenschaftliche Untersuchungen, Entwicklungsarbeiten oder spezielle Prüf- und Forschungsleistungen.
Auch bei der Initiierung und Ausgestaltung von Kooperationsprojekten, etwa im Rahmen von ZIM, arbeite ich mit Forschungsinstituten und Unternehmen zusammen.
Die Forschungszulage ist keine klassische Projektförderung mit vorheriger Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln während des Projekts. Sie wird steuerlich geltend gemacht und mit der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Ergibt sich dadurch ein Erstattungsbetrag, wird dieser ausgezahlt.
Ein wesentlicher Unterschied zu vielen klassischen Förderprogrammen besteht darin, dass die Forschungszulage branchen- und technologieoffen ist und kein Wettbewerbsverfahren zwischen verschiedenen Projektanträgen stattfindet.
Zudem können grundsätzlich auch bereits begonnene oder abgeschlossene FuE-Vorhaben berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen erfüllt sind.
Im Rahmen der Forschungszulage können Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus nahezu allen Technologie- und Themenbereichen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung zugeordnet werden kann und die gesetzlichen FuE-Kriterien erfüllt.
Ob ein konkretes Vorhaben die Anforderungen an ein begünstigtes FuE-Vorhaben erfüllt, wird im Bescheinigungsverfahren durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) geprüft.
Eine besondere Herausforderung liegt dabei in der präzisen Beschreibung des Vorhabens: Technische Neuartigkeit, bestehende Unsicherheiten und das planmäßige Vorgehen müssen innerhalb des begrenzten Antragsumfangs nachvollziehbar dargestellt werden.
Nicht alle Tätigkeiten rund um die Entwicklung einer Innovation sind im Sinne der Forschungszulage förderfähig. Zu diesen gehören beispielsweise folgende Tätigkeiten:
Um Entwicklungsarbeiten im Rahmen der steuerlichen Forschungszulage anerkannt zu bekommen, muss das FuE-Vorhaben alle 3 folgenden Kriterien erfüllen und entsprechend im Antrag beschrieben werden:
Das Vorhaben muss darauf abzielen, neue Kenntnisse oder Fähigkeiten zu gewinnen oder vorhandene wissenschaftliche bzw. technische Erkenntnisse in neuer Weise zu nutzen. Ziel muss die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sein.
Entscheidend ist insbesondere die Abgrenzung zum bestehenden Stand der Technik und zu bereits etablierten Lösungsansätzen.
Technische Risiken sind fester Bestandteil aller FuE-Aktivitäten und somit auch Voraussetzung für die Anerkennung im Rahmen der Forschungszulage.
Ein technisches Risiko liegt beispielsweise dann vor, wenn das angestrebte (technische) Ziel mit den zuvor definierten Spezifikationen nicht ohne weiteres erreicht werden kann oder, wenn der gewählte wissenschaftliche bzw. technische Lösungsansatz nicht realisiert werden kann. Technische Risiken können die Zielerreichung verzögern oder gar zum Scheitern eines Projektes führen.
Rein wirtschaftliche, finanzielle oder marktbezogene Risiken reichen hierfür nicht aus.
Das FuE-Vorhaben muss systematisch und nach einem nachvollziehbaren Entwicklungsplan durchgeführt werden. Dazu gehören ein klar definiertes Entwicklungsziel, eine fachlich schlüssige Vorgehensweise sowie aufeinander abgestimmte Arbeitsschritte bzw. Arbeitspakete.
Besonders entscheidend ist nicht nur, dass ein Projekt technisch anspruchsvoll ist. Neuartigkeit, technische bzw. wissenschaftliche Risiken und das planmäßige Vorgehen müssen im Antrag so beschrieben werden, dass der FuE-Charakter des Vorhabens nachvollziehbar wird. Genau an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig Rückfragen oder Ablehnungsrisiken.
Ob Ihr FuE-Vorhaben die wesentlichen Voraussetzungen der Forschungszulage erfüllt, kann ich in einem unverbindlichen Erstgespräch mit Ihnen prüfen und eine erste Einschätzung geben.
Ein begünstigtes FuE-Vorhaben kann vollständig im eigenen Unternehmen durchgeführt, ganz oder teilweise an externe Auftragnehmer vergeben oder gemeinsam mit Kooperationspartnern umgesetzt werden. Auch Kombinationen dieser Formen sind möglich.
Praxis-Hinweis: Gerade bei technisch anspruchsvollen Vorhaben kann die Einbindung spezialisierter Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder externer Entwicklungspartner sinnvoll sein. Entscheidend ist, die Rollen und FuE-Beiträge der Beteiligten im Antrag klar voneinander abzugrenzen.
Welche Kosten in die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage einfließen, hängt von der Art des FuE-Vorhabens und dem Zeitpunkt der Aufwendungen ab. Förderfähig sind insbesondere Personalaufwendungen, Eigenleistungen, Auftragsforschung, bestimmte Abschreibungen sowie – für nach dem 31. Dezember 2025 begonnene Vorhaben – pauschale Gemein- und Betriebskosten.
Nicht jede im Umfeld eines FuE-Projekts entstehende Ausgabe kann unmittelbar als eigener Kostenposten in die Bemessungsgrundlage aufgenommen werden. Dazu zählen beispielsweise allgemeine Verwaltungs-, Lager-, Transport-, Reparatur- oder Wartungskosten.
Für FuE-Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 werden solche Gemein- und Betriebskosten jedoch pauschal mit 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Für früher begonnene Vorhaben gilt diese Pauschale nicht.
Offizielle Quelle: § 3 Forschungszulagengesetz – Förderfähige Aufwendungen

Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 % der förderfähigen Bemessungsgrundlage. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können einen erhöhten Fördersatz von 35 % beantragen.
Seit 2026 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage 12 Mio. € pro Wirtschaftsjahr. Damit sind grundsätzlich bis zu 3 Mio. € Forschungszulage pro Jahr möglich; für KMU sind es bei 35 % bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr.
Offizielle Quelle: § 4 Forschungszulagengesetz – Höhe der Forschungszulage
Forschungszulage unverbindlich prüfen
Die genaue Höhe der Forschungszulage für Ihr konkretes FuE-Vorhaben erfahren Sie in unserem kostenfreien Erstgespräch.
Ein mittelständisches Unternehmen mit 87 Mitarbeitern hat im Jahr 2025 ein eigenbetriebliches FuE-Vorhaben zur Entwicklung eines Prototyps im Bereich der Sicherheitstechnologien durchgeführt.
Im betreffenden Wirtschaftsjahr waren zwei FuE-Mitarbeiter des Unternehmens ausschließlich mit diesem Projekt betraut. Die förderfähigen Lohnaufwendungen betrugen 75.000 € für Mitarbeiter 1 und 62.000 € für Mitarbeiter 2.
Das FuE-Vorhaben umfasste auch FuE-Arbeiten, die von einem Dienstleister in Form einer Auftragsforschung (32.000 € netto) durchgeführt wurden.
In diesem Geschäftsjahr wurden sonst keine weiteren FuE-Projekte im Unternehmen durchgeführt.
| Aufwendungen | davon förderfähig | |
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 1 |
75.000 € |
75.000 € |
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 2 |
62.000 € |
62.000 € |
| Kosten Auftragsforschung |
32.000 € |
22.400 € (70 %) |
| Bemessungsgrundlage im Jahr 2025 |
|
159.400 € |
| Zuschuss Forschungszulage (35 %) |
|
55.790 € |
Ein Start-up mit 5 Mitarbeitern hat in der Zeit vom 01. Mai bis 31. Dezember 2024 ein eigenbetriebliches FuE-Vorhaben zur Entwicklung einer KI-Software zur verbesserten Objekterkennung in Produktionsprozessen durchgeführt.
Im betreffenden Wirtschaftsjahr 2024 waren 3 Teammitglieder des Start-ups zu 100 % mit diesem Vorhaben beschäftigt. Die förderfähigen Lohnaufwendungen betrugen 45.000 € (Mitarbeiter 1), 42.000 € (Mitarbeiter 2) und 36.000 € (Mitarbeiter 3).
Für die Durchführung des Vorhabens war die Neuanschaffung einer hochauflösenden Spezialkamera notwendig, die ausschließlich eigenbetrieblich für dieses FuE-Vorhaben eingesetzt wird (Anschaffungskosten: 25.000 €). Für das Berechnungsbeispiel wird angenommen, dass die Spezialkamera zu Beginn des Vorhabens am 1. Mai 2024 für 25.000 € angeschafft und über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren linear abgeschrieben wird. Für die acht Monate Mai bis Dezember 2024 ergibt sich damit eine anteilige Wertminderung von 2.381 €.
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Aufwendungen |
davon förderfähig |
|
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 1 |
45.000 € |
45.000 € |
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 2 |
42.000 € |
42.000 € |
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 3 |
36.000 € |
36.000 € |
| Spezialkamera – anteilige Wertminderung/Abschreibung |
25.000 € |
2.381 € |
| Bemessungsgrundlage im Jahr 2024 |
|
125.381 € |
| Zuschuss Forschungszulage |
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43.883 € |
Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen mit 48 Mitarbeitern beginnt im Jahr 2026 ein eigenbetriebliches FuE-Vorhaben zur Entwicklung eines neuartigen sensorgestützten Prüfmoduls.
Im betreffenden Wirtschaftsjahr sind zwei FuE-Mitarbeiter ausschließlich mit diesem Projekt beschäftigt. Die förderfähigen Lohnaufwendungen betragen 80.000 € für Mitarbeiter 1 und 65.000 € für Mitarbeiter 2.
Zusätzlich werden einzelne Entwicklungsarbeiten im Rahmen einer Auftragsforschung an einen externen Entwicklungspartner vergeben. Hierfür entstehen Kosten in Höhe von 50.000 € netto.
Da das FuE-Vorhaben nach dem 31. Dezember 2025 begonnen wurde, können zusätzlich pauschal 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen als Gemein- und Betriebskosten berücksichtigt werden. Das Unternehmen erfüllt die KMU-Kriterien und kann daher einen Fördersatz von 35 % beantragen.
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Aufwendungen |
davon förderfähig |
|
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 1 |
80.000 € |
80.000 € |
| Förderfähige Lohnkosten Mitarbeiter 2 |
65.000 € |
65.000 € |
| Auftragsforschung | 50.000 € | 35.000 € |
| Zwischensumme |
195.000 € |
180.000€ |
| Gemein- und Betriebskostenpauschale 20 % | – | 36.000 € |
| Bemessungsgrundlage |
|
216.000 € |
| Forschungszulage 35 % |
|
75.600 €
|
Bei der Ermittlung der förderfähigen Lohnkosten der FuE-Mitarbeiter gibt es einige Aspekte zu beachten:
Die Forschungszulage unterscheidet sich in mehreren Punkten von klassischen Förderprogrammen. Besonders attraktiv ist sie für Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsprojekte flexibel durchführen und ihre FuE-Aufwendungen steuerlich geltend machen möchten.
Für mittelständische Unternehmen ist die Forschungszulage deshalb besonders interessant, wenn kontinuierlich eigene Entwicklungsprojekte durchgeführt werden und klassische Förderprogramme aufgrund von Antragsfristen, Förderaufrufen oder Projektbeginn nicht optimal passen.
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt in einem 2-stufigen Antragsverfahren:
Zunächst muss eine FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden.
Im zweiten Schritt wird nach positiver Bescheinigung des eigenen Vorhabens beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.
Das Unternehmen muss zunächst einen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) stellen. Der Antrag kann sowohl für bereits abgeschlossene, noch laufende oder geplante FuE-Vorhaben gestellt werden. Die Beantragung bei der BSFZ ist kostenfrei. Der Antrag auf Bescheinigung muss elektronisch über das Webportal der BSFZ gestellt werden.
Die Bescheinigungsstelle prüft anhand des digital eingereichten Antrags, ob es sich bei dem FuE-Projekt (bzw. bei den durchgeführten Tätigkeiten) tatsächlich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne der Forschungszulage handelt.
Bei einer positiven Bewertung des FuE-Vorhabens stellt die Bescheinigungsstelle die Bescheinigung aus. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, mit dem im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragt werden kann. Sofern das Vorhaben positiv bescheinigt wurde, wird die Bescheinigung automatisch an das zuständige Finanzamt übermittelt.
Die Dauer für den Prüfprozess durch die BSFZ beträgt nach eigenen Angaben bis zu 3 Monate.
Die Bescheinigungsstelle prüft anhand Ihres eingereichten Antrags, ob es sich bei dem FuE-Vorhaben tatsächlich um Tätigkeiten der Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes (FZulG) handelt. Denn begünstigt sind nur FuE-Vorhaben, sofern sie einer oder mehreren der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung.
Darüber hinaus muss das FuE-Vorhaben alle 3 folgenden Kriterien erfüllen:
Die BSFZ prüft insbesondere, ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Aufwendungen und die Festsetzung der Forschungszulage erfolgen anschließend durch das zuständige Finanzamt.
Im Prinzip kann jedes interessierte Unternehmen, das die Voraussetzungen der Forschungszulage erfüllt, selbst den Antrag auf Bescheinigung ausarbeiten und bei der Bescheinigungsstelle einreichen. Der Antrag auf Bescheinigung der Forschungszulage ist vom textlichen Umfang her deutlich kürzer als dies in anderen Förderprogrammen der Fall ist.
Die Antragsformulare sind sehr stark formalisiert und lassen nur eine bestimmte Anzahl von Zeichen für jede geforderte Antwort im Formular zu. Doch genau darin liegt ein erhebliches Risiko für den unerfahrenen Antragsteller:
Dieser muss das gesamte FuE-Vorhaben, mit allen geforderten Aspekten, insbesondere im Hinblick auf die Prüfkriterien entsprechend kurz und knapp darstellen – ohne wichtige Punkte auszulassen. Werden prüfrelevante Inhalte im Text nicht explizit adressiert, kann das zu einer Ablehnung des Antrags führen.
Nachdem Ihr Vorhaben von der Bescheinigungsstelle als FuE-Vorhaben anerkannt und Ihnen die Bescheinigung ausgestellt wurde, müssen Sie im Nachgang einen Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage bei Ihrem Finanzamt stellen – am besten überlassen Sie dies dem Steuerberater Ihres Vertrauens.
Für die Beantragung beim Finanzamt müssen detaillierte Angaben zu den im FuE-Vorhaben entstandenen förderfähigen Kosten gemacht werden, die dann die Berechnungsbasis für die Forschungszulage bilden. Die Höhe der förderfähigen Kosten ist durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dazu zählen beispielsweise:
Diese Unterlagen müssen dem elektronischen Antrag grundsätzlich nicht beigefügt werden. Sie sind jedoch vorzuhalten und auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.
Antragsfrist auf Festsetzung beim Finanzamt:
Egal, ob Start-up, KMU oder Großunternehmen – alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen im Sinne des Einkommens- und Körperschaftsteuergesetzes können die Forschungszulage in Anspruch nehmen – sofern die Förder-Voraussetzungen im Rahmen der Forschungszulage erfüllt sind.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre bereits durchgeführten oder geplanten FuE-Vorhaben die Voraussetzungen erfüllen, kontaktieren Sie mich gerne für ein kostenfreies Erstberatungsgespräch.
Die Bescheinigungsstelle prüft anhand des digital eingereichten Antrags, ob es sich bei dem Projekt (bzw. bei den beschriebenen Tätigkeiten) tatsächlich um ein förderfähiges FuE-Vorhaben im Sinne der Forschungszulage handelt. Bei einer positiven Bewertung des FuE-Vorhabens stellt die Bescheinigungsstelle eine Bescheinigung aus. Dabei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid für die Finanzverwaltung, mit dem im zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt die Forschungszulage beantragt werden kann.
Nach den öffentlich verfügbaren Informationen erfolgt durch die BSFZ keine individuelle Beratung hinsichtlich der Antragstellung der Forschungszulage. Auf der Seite der Bescheinigungsstelle befinden sich Erklärvideos, Informationsblätter und Fallbeispiele rund um das Thema Forschungszulage.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das FuE-Vorhaben so konkret beschrieben werden können, dass Entwicklungsziel, Neuartigkeit, technische bzw. wissenschaftliche Risiken und das geplante oder tatsächlich durchgeführte Vorgehen nachvollziehbar sind. Der Antrag kann vor, während oder nach der Durchführung des Vorhabens gestellt werden.
Grundsätzlich muss eine ordnungsgemäß gewährte Forschungszulage nicht zurückgezahlt werden. Auch das Verfehlen des technischen Entwicklungsziels führt für sich genommen nicht zu einer Rückzahlung. Eine Rückforderung kann jedoch beispielsweise entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder Angaben bzw. förderfähige Aufwendungen korrigiert werden müssen.
Ja. Die im Antrag enthaltenen Entwicklungsinhalte, technischen Lösungsansätze, Projektideen und vertraulichen Unternehmensinformationen werden nicht veröffentlicht. Die Angaben im Bescheinigungsverfahren werden vertraulich behandelt.
Veröffentlicht werden können lediglich anonymisierte statistische oder wissenschaftliche Auswertungen, aus denen keine Rückschlüsse auf konkrete Unternehmen, Projekte oder Entwicklungsinhalte möglich sind.
Nein, Sie können die Forschungszulage auch für eigenbetriebliche FuE-Vorhaben beantragen, also FuE-Projekte, die Ihr Unternehmen mit eigenem, fest angestelltem Personal, ohne Kooperationspartner, durchführt.
Die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner kann allerdings dann sinnvoll sein, wenn spezielles FuE-Know-how im eigenen Unternehmen nicht vorhanden ist.
Sofern die formalen Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllt sind, und es sich um ein FuE-Vorhaben handelt, das die Kriterien des Forschungszulagengesetzes erfüllt (d.h., dies von der Bescheinigungsstelle bescheinigt wurde), besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Forschungszulage. Ob das durchgeführte FuE-Vorhaben das angestrebte Entwicklungsziel erreicht, ist für die Begünstigung des Vorhabens nicht relevant. Das bedeutet, dass auch für erfolglose FuE-Projekte die Forschungszulage beantragt werden kann.
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der in einem Wirtschaftsjahr für alle begünstigten FuE-Vorhaben insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. 25 % der Bemessungsgrundlage (bei KMU 35 %) ergeben den Zuschuss mit der Forschungszulage.
Bei der Forschungszulage sind keine klassischen Zwischen- oder Schlussberichte wie bei vielen Projektförderprogrammen erforderlich. Unternehmen müssen jedoch die für die Forschungszulage relevanten Aufwendungen und Tätigkeiten nachvollziehbar dokumentieren und im jährlichen Antrag beim Finanzamt die erforderlichen Angaben machen.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist 2-stufig. Dabei stellt die erste Stufe, also Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ, gleichzeitig die größte Hürde dar. Auch wenn der Antrag im Vergleich zu anderen FuE-Fördermittelanträgen sehr kurz ausfällt, so gilt es doch alle geforderten Punkte so zu beschreiben, dass der zuständige Fachgutachter das Vorhaben beurteilen kann. Hier sind Erstantragsteller häufig überfordert, so dass es zu einer Ablehnung des Antrags kommen kann.
Nutzen Sie eine professionelle Fördermittelberatung für den Antrag auf Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Ich übernehme die komplette Ausarbeitung des Antrags auf Bescheinigung für Sie, so dass Sie diesen lediglich noch „abschicken“ müssen.
Nach erfolgreicher Bescheinigung des Vorhabens folgt im zweiten Schritt der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Dabei werden insbesondere die tatsächlich entstandenen förderfähigen Aufwendungen zugrunde gelegt. Diesen steuerlichen Teil übernimmt idealerweise Ihr Steuerberater. Als Innovationsberater bin ich nicht steuerberatend tätig.
Sollten dennoch Fragen im Zusammenhang mit Ihrem FuE-Vorhaben auftauchen, die eine steuerliche Beratung erfordern, habe ich eine sehr kompetente Steuerberaterin in meinem Netzwerk, an die ich im Bedarfsfall gerne und vertrauensvoll verweise.
Ich verfüge über mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Fördermittel- und Innovationsberatung. Bereits im ersten Gespräch kann ich Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob Ihr Vorhaben grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt.
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